Die EU-Taxonomie: Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeit
Das übergeordnete Ziel der EU-Taxonomie ist die Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeiten. Das heißt, die Taxonomie stellt Anforderungen an Wirtschaftstätigkeiten, die eingehalten werden müssen, um diese als nachhaltig zu klassifizieren. In Verbindung mit der Offenlegungsverordnung und den Reportingpflichten werden so Informationen zu klar definierten Anforderungen bereitgestellt. Demnach muss die EU-Taxonomie verpflichtend angewendet werden von:
- Finanzmarktteilnehmern, die Finanzprodukte anbieten, sowie Anbietern von betrieblicher Altersvorsorge,
- großen Unternehmen, die unter der CSR-Richtlinie bereits zur Offenlegung verpflichtet sind sowie
- EU-Staaten, sofern sie Labels/ Standards für grüne Finanzprodukte und Anleihen definieren.
Alle Unternehmen, die von den Regelungen der EU-Taxonomie betroffen sind, müssen darlegen, welche ihrer Unternehmenstätigkeiten als wirtschaftliche Aktivität in der EU-Taxonomie definiert sind (taxonomiefähig) und welche davon auch den technischen Anforderungen entsprechen (taxonomiekonform). Die Taxonomie klassifiziert dabei Geldströme. Entsprechend ist darzustellen, welcher Anteil des Umsatzes, der Betriebskosten und der Investitionsausgaben auf die taxonomiefähigen bzw. -konformen wirtschaftlichen Aktivitäten entfällt. Indirekt können weitere Unternehmen betroffen sein, indem Anforderungen für Kunden und Investoren eingehalten oder Daten bereitgestellt werden müssen.
Die Offenlegungsverordnung: transparente Finanzprodukte
Die Offenlegungsverordnung (eng.: Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer der EU wie Asset Manager, Finanzberater und Versicherungsanbieter, Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Investitionsentscheidungen offenzulegen. Die Verordnung ist seit März 2021 anzuwenden. Die Regelung soll unter anderem für Endanleger einerseits Transparenz zu Nachhaltigkeitsrisiken schaffen, die sich negativ auf finanzielle Erträge auswirken könnten. Andererseits soll sie die Bewertung von Investitionen ermöglichen, die sich negativ auf Umwelt und soziale Faktoren auswirken könnten.
Corporate Sustainability Reporting Directive
Aufbauend auf der nichtfinanziellen Berichterstattungspflicht, die bereits seit 2018 für börsennotierte und große Unternehmen gilt, wurde mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erweitert, um diese konsistenter und vergleichbarer zu machen. Die CSRD gilt für börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeiter, eine Bilanzsumme von mehr als 250 Millionen Euro und/oder einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro. Der Nachhaltigkeitsbericht soll ab 2025 in den jeweiligen Lageberichten betreffender Unternehmen und Institutionen integriert werden und der Struktur der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) folgen. Zudem soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen externen Abschlussprüfer geprüft werden.